An alle Jugendlichen und Jungerwachsenen, die beim Übergang von der Schule in das Berufsleben besondere Unterstützung benötigen, weil sie beispielsweise eine Lernbehinderung, psychische Beeinträchtigungen oder eine Sinnesbehinderung haben.
Nein, weder nach unten noch nach oben. Die jungen Leute sind in der Regel bei Beginn ihrer Maßnahme zwischen 18 und 22 Jahre alt.
Keiner. Zu uns kommen junge Leute mit und ohne Abschluss, und sie haben ganz verschiedene Schulen besucht. Voraussetzung für eine Aufnahme ist, dass sie bei ihrer beruflichen Qualifizierung Unterstützung brauchen.
Nein, man kann auch aus anderen Bundesländern kommen. Im Berufsbildungswerk Hamburg werden junge Leute aus Hamburg und aus dem gesamten norddeutschen Raum angemeldet. Wer von weiter weg kommt, kann in unserem Internat wohnen (41 Plätze).
An die im Landkreis. Dort wird der "Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" gestellt. Die Rehafachkräfte der Arbeitsagentur am Wohnort prüfen die Voraussetzungen und entscheiden darüber, ob eine Anmeldung in einem Berufsbildungswerk in Frage kommt. Manchmal kann man sich das Berufsbildungswerk dann selber aussuchen.
Das kommt darauf an, für welche Maßnahme.
Für die Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB) wird vorausgesetzt, dass die Vollzeitschulpflicht zu Beginn der BvB abgeleistet wurde.
Für eine Ausbildung muss die Vollzeitschulpflicht nicht unbedingt komplett erfüllt sein. Eine Anmeldung für einen Rehabilitanden nach Klasse 9 oder 10 setzt jedoch voraus, dass dieser über die nötige Ausbildungsreife verfügt. Die Entscheidung darüber trifft die Reha-Beratungsfachkraft der Agentur für Arbeit.
Für Schüler aus anderen Bundesländern gilt deren jeweilige Schulpflicht. Ein BvB-Teilnehmer aus Niedersachsen kann also nach Klasse 10 in Hamburg angemeldet werden, weil dort die Schulpflicht nach 10 Jahren erfüllt ist.
Ja, das ist möglich. Jedoch muss ein Wechsel während der Ausbildungszeit immer mit der Agentur für Arbeit abgestimmt sein. Diese wird der Änderung des Ausbildungszieles zur Vollausbildung eher zustimmen, wenn die bisherigen Berichte entsprechend positiv waren.
In der Regel findet der Wechsel bis zur Zwischenprüfung oder kurz danach statt; dann wird auch der Ausbildungsvertrag umgeschrieben.
Andersherum geht der Weg natürlich auch: Wenn sich im Verlauf einer Ausbildung herausstellt, dass das Ziel Vollausbildung zu ehrgeizig war, kann ein Wechsel in die theoriereduzierte Ausbildung veranlasst werden.